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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 6.4 Erbengemeinschaft

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 17 08-2015 Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft in amtliche Verwal- tung nehmen zu lassen. 6.4 Erbengemeinschaft Fällt der Nachlass an mehrere Erben, wird dieser zum gemeinschaftlichenb Ver- mögen der Erbengemeinschaft. Deshalb können die Miterben nur gemeinsam über einzelne Elemente des Nachlasses verfügen und müssen die Erbschaft auch gemeinsam verwalten. Um aus dieser oft schwierig zu handhabenden Zwangs- gemeinschaft herauszukommen, kann grundsätzlich jeder Erbe die Aufhebung derselben verlangen, die sogenannte Auseinandersetzung. Dies besorgt entweder der Testamentdsvollstrecker, sofern der Erblasser einen solchen eingesetzt hat, oder die Erben tun dies selbst mit Hilfe eines Notars. 7. Haftungshinweise Diese Veröffentlichung dient ausschließlich zu Informationszwecken. Für den Inhalt können wir keine Haftung übernehmen, obwohl dieser auf Informationen beruht, die wir als sehr zuverlässig erachten. Die genutzten Informationsquellen ändern sich täglich durch Rechtsprechung auf europäischer, landesspezifischer und/oder regionaler Ebene. Weiterhin kann der Transfer mit elektronischen Medi- en Änderungen hervorrufen. Wir können deshalb keine Zusicherung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ausgewogenheit abgeben und auch kei- ne diesbezügliche Haftung oder Verantwortung übernehmen. Jede Entscheidung bedarf geeigneter und fallbezogener Aufbereitung und Beratung und sollte nicht alleine aufgrund dieses Dokumentes erfolgen. Der gesamte Inhalt der vorliegenden Publikation und der fachlichen Informatio- nen im Internet ist geistiges Eigentum der European@ccounting und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt der Publikation und der fachlichen Informationen im Internet nur für den eigenen Bedarf nutzen, laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffent- liche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der European@ccounting.

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