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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 1.4 Überlegungen zum eigenen Nachlass

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 6 08-2015 1.4 Überlegungen zum eigenen Nachlass Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eige- nen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heu- te mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen. Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überle- gen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen müssen. I.d.R. heißt das: ein Testament erstellen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen. Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem anwendbaren Recht formgültig ist. Ein formgültiges Tes- tament kann nach deutschem Recht als eigenhändiges oder öffentliches Testa- ment (vor einem Notar) errichtet werden. Für ein eigenhändiges Testament bedarf es einer eigenhändig ge- oder unterschriebenen Erklärung, in der bestimmte Da- ten abgegeben werden müssen (§ 2247 BGB). Die Änderung eines vor dem 17. August 2015 nach deutschen Vorschriften formgültig errichteten Testaments ist auch nach dem 17. August 2015 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschen Formvorschriften möglich (Art. 27 Abs. 2 EU-ErbVO). 2. Erben und Vererben in Deutschland Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann für die Angehörigen mit dem Tod des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Ehegatten häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode eines von ihnen dem Überlebenden alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterben und damit Mitei- gentümer werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwand- te sein. Solch ungewünschten Situationen lässt sich vorbeugen. Denn das deut- sche Erbrecht erlaubt jedem, für den Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell be- urkundet werden. Die bei Fehlen eines Testaments geltende gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in einer ganz bestimmten Reihenfolge als seine Erben eintreten. Ob das immer voll und ganz Ihren Wün- schen entspricht, sollten Sie überprüfen. 608-2015

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