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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 1. EU-Erbrechtsverordnung ab 17. August 2015

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 4 08-2015 1. EU-Erbrechtsverordnung ab 17. August 2015 1.1 Grundlagen Ab dem 17. August 2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) gelten. Diese neue Verordnung regelt, welches Er- brecht auf einen internationalen Fall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) – also auch in Deutschland und Spanien – werden dann nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat. Bisher unterliegt nach deutschem Recht (Art. 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt sei- nes Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Das ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung. Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes we- gen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist z.B. bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, das spani- sche Erbrecht. Die spanischen Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge weichen teilweise erheb- lich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen ab. Wir geben unseren Lesern einen Überblick über die beiden Erbrechtssyteme in Deutschland und Spanien, damit Kenntnis über die Auswirkungen vorliegt (siehe auch unsere Sonderdepesche über spanisches Erbrecht vom Mai 2014). RECHTSWAHL: Die Kenntnis über die unterschiedlichen Erbrechte ist wichtig, da ein gewisses Wahlrecht besteht. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – wer also beispielsweise als in Spanien lebender Deutscher will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht spanisches –, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein Testament – erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). 408-2015

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