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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 3.2.3 Erben der zweiten Ordnung

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 10 08-2015 untereinander aufteilen müssen. Das bedeutet, dass jedem Enkel ein Sechstel des Erbes zufällt. Abbildung 4. European@ccounting Center of Competence® Erben/Erbinnen 1. Ordnung Großeltern Tochter 1/2 Sohn (verstorben) Enkel 1/2 Enkelin 1/2 Enkelin 1/2 Beispiel für Erbaufteilung zwischen Tochter und Enkeln. 3.2.3 Erben der zweiten Ordnung Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Enkel, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben sind, dessen Erbteil übernehmen. Verwandte der 2. Ordnung können hingegen nur dann erben, wenn keine Verwandte der 1. Ordnung vorhanden sind. Beispiel: Die Eltern und die einzige Schwester des Erblassers sind bereits verstorben. Die nächsten Verwandten sind eine Nichte und ein Neffe, die nun jeweils die Hälfte erben. 1008-2015

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