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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 3.2.4 Erben der dritten und weiterer Ordnungen

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 11 08-2015 Abbildung 5. European@ccounting Center of Competence® Erben/Erbinnen 2. Ordnung Eltern Erblasser Schwester Neffe 1/2 Nichte 1/2 Beispiel für Erbaufteilung zwischen Eltern und Neffe/Nichte. 3.2.4 Erben der dritten und weiterer Ordnungen Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern und deren Abkömmlinge in direkter Li- nie. (Bezugnehmend auf den Erblasser sind das also Tante, Onkel, Cousin, Cousi- ne, usw.). Die vierte Ordnung umfasst die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge in direkter Linie. Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach denselben Regeln wie für die bis- herigen Gruppen. Ab der vierten Ordnung treten allerdings für bereits verstorbe- ne Abkömmlinge der Großeltern nicht mehr deren Abkömmlinge ein, sondern es erben nun der oder die nächsten Verwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem). Grundsätzlich gilt: Ist nur ein Verwandter aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließt dieser alle möglichen Erben einer entfernteren Ordnung aus. 3.3 Der Ehe- oder Lebenspartner Dem überlebenden Ehe- oder Lebenspartner steht unabhängig vom jeweiligen Güterstand der folgende Anteil am Erbe zu: ■ ■ Ein Viertel, wenn Abkömmlinge vorhanden sind

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