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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 3.2.2 Erben der ersten Ordnung

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 9 08-2015 3.2.2 Erben der ersten Ordnung Zu den Erben der 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen in direkter Linie, also die Kinder, Enkel, Urenkel, usw. Uneheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Mütter und ihrer Väter sowie der jeweiligen Verwandten derselben. Soferne Personen leben, die zu dieser Gruppe der besonders nahen Verwandten gehören, steht allen entfernteren Verwandten vom Erbe nichts zu. Beispiel: Der Erblasser hat eine Tochter sowie einen Neffen und eine Nichte. Die Tochter ist eine Erbin 1. Ordnung. Neffe und Nichte sind Erben 2. Ordnung und gehen daher leer aus. Abbildung 3. European@ccounting Center of Competence® Erblasser Bruder Neffe Nichte Tochter Erben/Erbinnen 2. Ordnung Erben/Erbinnen 1. Ordnung Beispiel für Erben erster und zweiter Ordnung. Die Enkel, Urenkel, usw. erben nur dann, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder das Erbe nicht annehmen wollen. Beispiel: Die Verstorbene hatte eine Tochter und drei Enkel, die von einem bereits verstor- benen Sohn abstammen. Die Tochter erhält die Hälfte des Erbes, während die Enkel sich die andere Hälfte – nämlich jene, die auf ihren Vater entfallen wäre –

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