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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 6. Annahme der Erbschaft

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 16 08-2015 lichen Geschäft mitzuarbeiten, wenn er in einem Erbvertrag zum Nachfolger des Vaters bestimmt wird. 6. Annahme der Erbschaft 6.1 Sechs Wochen für die Entscheidung Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft muss inner- halb von sechs Wochen nach jenem Zeitpunkt erfolgen, da man vom Anfall der Erbschaft erfährt. Denn eine Ausschlagung der Erbschaft muss grundsätzlich binnen dieser Frist erfolgen, und zwar mittels einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Dies geschieht entweder per Niederschrift bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend. 6.2 Der Erbschein Im Unterschied zu Spanien gibt es in Deutschland einen Erbschein, den man nach Annahme der Erbschaft beim Nachlassgericht beantragt. Dieses Dokument be- nötigt man beispielsweise für die Umschreibung von Vermögenswerten auf den Namen des Erben. Lediglich wenn ein öffentliches Testament vorliegt, kann die Beantragung des Erbscheins entbehrlich sein. 6.3 Wenn das Erbe Schulden beinhaltet Als Erbe sollte man zunächst prüfen, ob man die Erbschaft annehmen will. Bei Annahme wird man zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Man erbt also nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden, für die man grundsätzlich mit dem eigenen Vermögen geradestehen muss. Möchte man dennoch – aus welchen Gründen immer – eine überschuldete Erb- schaft annehmen, gibt es Möglichkeiten, das eigene Vermögen zu schützen. Der Erbe kann die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse beschränken, d.h. eventuelle Gäubiger können sich mit ihren Forderungen nur an die Erbmasse halten. Diese Beschränkung der Haftung erreicht der Erbe, indem er die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzver- fahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragt. Allerdings darf der Erbe in dieser Zeit kein Erbstück verkaufen oder verbrauchen. Erst wenn alle Schulden beglichen sind, steht ihm der allfällig vorhandene Rest zu. Um sich vor unerwarteten Schulden zu schützen, kann man ein Aufgebotsverfah- ren in Gang setzen. Auf Antrag des Erben fordert das Nachlassgericht alle Gläu- biger des Erblassers auf, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzutei- len, was ihnen der Erblasser noch schuldete. Versäumt es ein Gläubiger, seine 1608-2015

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