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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 3.4 Erbrecht des Staates

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 13 08-2015 3.4 Erbrecht des Staates Ist weder ein Ehe- oder Lebenspartner vorhanden noch ein Verwandter festzu- stellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Seine Haftung beschränkt sich grund- sätzlich auf den Nachlass. 4. Erben mit Testament Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dieses die Vor- schriften über die gesetzliche Erbfolge. D.h. es erben nur jene, die im Testament erwähnt werden. Allerdings besteht eine Ausnahme: Die Pflichtteilsberechtigten können nicht vollständig übergangen werden. Sie haben auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. 4.1 Was versteht man unter Pflichteil? Der Erblasser kann Erben nicht nur einsetzen, er kann auch nächste Verwand- te von der Erbfolge ausschließen, also enterben. Jedoch lässt der Gesetzgeber ein vollständiges Enterben nicht zu und trägt mittels der Pflichtteilregelung dafür Sorge, dass der überlebende Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel oder Eltern, die ohne die negative testamentarische Verfügung des Erblassers zu gesetzli- chen Erben geworden wären, einen garantierten Mindestanteil am Erbe erhalten. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch einge- setzten Erben Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Beispiel 1: Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güter- stand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie eine Tochter. Die Erblasserin hat ihren Gatten als Alleinerben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 100.000 Euro. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ein Viertel, während ihr gesetzlicher Erb- teil – also im Erbfall ohne Testament – die Hälfte betragen würde. Im genannten Beispiel hat die Tochter einen Anspruch auf ein Viertel von 100.000 Euro, also 25.000 Euro. Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Erblasserin die Pflichtteilsberechtigte im Testament zwar bedenkt, ihr jedoch weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zuspricht. In diesem Fall hat die Pflichtteilsbe- rechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bis zur Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Beispiel 2: Per Testament hat der Erblasser seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Gü- terstand der Zugewinngemeinschaft lebt, zu sieben Achtel und seine Tochter zu einem Achtel als Erben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 800.000 Euro. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ein Viertel (200.000 Euro). Da sie testamen-

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