Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Grundzüge des deutschen Erbrechts - 4.6 Was kann ein Testament regeln?

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 15 08-2015 nur zu Lebzeiten des anderen – und auch dann ohne Mitwirkung des anderen Partners nur in notariell beurkundeter Form – widerrufen werden können. Das bedeutet wiederum, dass nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners der Über- lebende in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann. Oft wünschen die Ehepartner, dass nach dem Tod des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehepartner alles erbt und erst nach dessen Tod die Kinder erben sollen. Diese Abfolge wird durch das sogenannte Berliner Testament ermöglicht. Das Recht von Pflichtteilsberechtigten, vom über- lebenden Ehepartner den Pflichtteil fordern zu können, bleibt davon unberührt. 4.6 Was kann ein Testament regeln? Mit gewissen Einschränkungen kann der Testator frei bestimmen, was nach dem Ableben mit seinem Vermögen geschehen soll. Konkret kann er: ■ ■ Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestim- men. Dabei kann z.B. auch eine wohltätige Organisation bedacht werden; ■ ■ Jemanden enterben. Der Pflichtteil lässt sich jedoch nur unter gesetzlich ge- nau festgelegten, außergewöhnlichen Umständen vermeiden; ■ ■ Ersatzerben bestimmen, falls beispielsweise ein eingesetzter Erbe vor dem Testator verstirbt; ■ ■ Vor- und Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden; ■ ■ Bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll; ■ ■ Die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit unter- binden, z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten; ■ ■ Vermächtnisse anordnen, z.B. einzelne Gegenstände oder bestimmte Geldbe- träge bestimmten Personen zuwenden; ■ ■ einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen des Testaments ausführt. 5. Der Erbvertrag Anders als beim Testament kann der Erblasser beim Erbvertrag den letzten Wil- len nicht einseitig ändern, er ist an den Vertrag grundsätzlich gebunden. Die Ver- fügungsfreiheit zu Lebzeiten bleibt davon unberührt, es sei denn, dadurch wür- den die Erberwartungen vertraglich eingesetzter Erben geschmälert (z.B. durch Schenkungen). Diese erbrechtliche Bindung hat oft einen praktischen Grund. So wird z.B. der Sohn eines selbständigen Handwerkers vielleicht nur dann bereit sein, im väter-

Seitenübersicht