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Grundzüge des deutschen Erbrechts - 1.2 Der gewöhnliche Aufenthalt

Grundzüge des deutschen Erbrechts

Veröffentlichung der European@ccounting European@ccounting Center of Competence® 5 08-2015 Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die zum Beispiel nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, bleibt auch nach dem 17. August 2015 wirksam. 1.2 Der gewöhnliche Aufenthalt Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen auf- hält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermit- telt. Dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte befin- det, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeit- lich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer; kurz- fristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Perso- nen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann, wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird. Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Das gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in Spanien und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat. Eine Besonderheit besteht nach Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem „Aufenthalts- staat“ hatte. Liegt eine solche engere Verbindung offensichtlich vor, ist – ohne Rechtswahl – das Recht dieses Staates anwendbar. 1.3 Europäisches Nachlasszeugnis Neu durch die Verordnung eingeführt wird das Europäische Nachlasszeugnis, das den Nachweis der Erbenstellung zukünftig im Ausland erleichtern soll, indem es in allen Mitgliedsstaaten anerkannt wird. Dieses Zeugnis ersetzt nicht den deut- schen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zu- sätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar.

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